Rechtliches
Die Problematik der unerwünschten Werbung per E-Mail ist im recht16:59:44 08/08/05lichen Sinne nicht
neu. Das erste veröffentlichte Urteil zu diesem Thema stammt aus dem Jahr 1997. Seit
dieser Zeit hat sich eine weitgehend einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die ein
Urteil des Bundesgerichtshofs inzwischen bestätigt hat. Mitte 2004 schließlich wurde
das Verbot von Werbemail im Rahmen des Wettbewerbsrechts nach einer Vorgabe der EU
gesetzlich normiert.
Auf Basis dieser Rechtslage ergeben sich aussichtsreiche Möglichkeiten, gegen Spam
zumindest innerhalb von Deutschland und der EU auch ergänzend auf juristischer Ebene
vorzugehen. Rechtliche Mittel können aber nur ein Teilaspekt der Bewältigung dieses
internationalen Problems sein und scheitern häufig an den Grenzen der einzelnen Staaten,
die Versender der Werbemails dadegen problemlos überwinden können.
Juristisch gesehen definiert sich Spam wie folgt:
- Werbender Inhalt mit kommerziellem Hintergrund. Nichtkommerzielle E-Mails für karitative Zwecke sind in der Regel zulässig.
- Unverlangte Zusendung - keine vorherige Anforderung von Informationen durch den Empfänger.
- Kein bereits bestehender geschäftlicher Kontakt zwischen Versender und Empfänger.
Gerichtsurteile
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004, I ZR 81/01
Die unerbetene Zusendung von Werbung enthaltenden E-Mails verstößt gegen die guten
Sitten im Wettbewerb und stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Werbe-Mails dürfen
nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger zumindest konkludent sein Einverständnis
dazu erteilt hat. Dabei hat der Versender durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder
Speicherung von E-Mail-Adressen. Die Beweislast für die Erteilung einer solchen
Erlaubnis liegt bei dem Versender der Werbe-E-Mail.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2003, I-15 W 25/03
Das unerwünschte Zusenden von zwei Werbe-E-Mails stellt sie keine so gravierende
Beeinträchtigung dar (durch einen "Klick" mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich
ebenso schnell wieder beseitigen), dass zur effektiven Durchsetzung der Rechte des
Empfängers der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten ist.
Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Juni 2000, 16 O 115/00
Werbung mittels E-Mail an Firmen zu versenden, stellt einen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist daher unzulässig. Das gleiche
gilt auch dann, wenn die E-Mail Adresse aus einer sog. Mailingliste entnommen wurde. Die
Zusendung eines Newsletters darf nur erfolgen, wenn der Empfänger zugestimmt hat. Der
Betreiber des Newsletter-Dienstes hat zu beweisen, dass sich der Empfänger in die Liste
eingetragen hat.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08. Januar 2002, 5 U 6727/00
Die Zusendung eines Newsletters darf nur erfolgen, wenn der Empfänger zugestimmt hat.
Der Betreiber des Newsletter-Dienstes hat zu beweisen, dass sich der Empfänger in die
Liste eingetragen hat. Die Zusendung einer sog. "check-mail" vor Bezug des Newsletters
ist jedenfalls unzulässig, wenn sie ihrerseits Werbung enthält.
Amtsgericht Brakel, Urteil vom vom 11. Februar 1998, 7 C 748/97
Die Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail stellt einen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Denn dessen Wille, seinen
persönlichen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach
Möglichkeit freizuhalten, ist als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts
schutzwürdig.
Anti-Spam-Gesetz
Die Fraktionen von SPD und B90/Grüne haben im Februar 2005 den "Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz)" in den Bundestag
eingebracht. Das Gesetz bezweckt die Änderung der §§ 7 und 12 Teledienstegesetz (TDG).
Im Einzelnen geht es bei den Änderungen um die folgenden Maßnahmen:
- Einführung eines Verbotes, in der Kopfzeile einer kommerziellen E-Mail die wahre Identität des Absenders zu verschleiern oder zu verheimlichen;
- Klarstellung, dass der kommerzielle Charakter einer Nachricht sich nicht nur aus dem Textkörper selbst ergeben muss, sondern auch schon in der Betreffzeile einer E-Mail weder verschleiert noch verheimlicht werden darf;
- Erweiterung des Bußgeldtatbestandes in § 12 TDG für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Absenderverschleierung oder -verheimlichung;
- Einführung eines Bußgeldtatbestandes für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer elektronischen Nachricht in der Betreffzeile;
- Geldbuße bis 50.000 Euro möglich.
Rechtslage in anderen Ländern
Im übrigen Europa ist die Rechtslage durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation vom 12. Juli 2002, die bis Ende 2003 von den
EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war, im Ergebnis vergleichbar:
Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher
eingewilligt hat. Die konkrete Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist in den
jeweiligen Ländern unterschiedlich. Eine Übersicht dazu liefert die Dissertation von
Björn Bahlmann "Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Kontrolle unverlangt
zugesandter E-Mail-Werbung. Internationale Regelungen und alternative
Lösungsmöglichkeiten", die nur direkt beim Verlag erhältlich ist.
In den USA wurde durch den CAN-SPAM-Act Spam im Prinzip verboten. Mittlerweile wurden die
ersten Spammer bereits verhaftet, 2004 wurde in den USA ein Spammer zu einer Haftstrafe
von 9 Jahren verurteilt.
Australien war Vorreiter in Sachen Anti-Spam-Gesetze und bedrohte Spamming als erstes
Land weltweit mit harten Strafen. Allerdings hielt sich die Regierung ein Schlupfloch
offen: Parteienwerbung ist, anders als in Deutschland, dort erlaubt.